Die persönliche Schutzausrüstungen werden durch verschiedene Vorschriften und Regeln der Versicherungsträger vorgegeben.

So legt zum Beispiel die HuPF“(Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung“) fest, wie die übergeordnete Anforderungsnorm DIN EN 469 ausgeführt werden muss.

Die HuPF ist in vier Teile gegliedert:

Teil 1: Feuerwehrüberjacke

Teil 2: Feuerwehrhosen

Teil 3: Feuerwehrjacke

Teil 4a: Feuerwehrüberhose (nur in Verbindung mit Feuerwehrhosen entspr. Teil 2 zu tragen)

Teil 4b: Feuerwehrüberhose (allein tragbar)

Mindestschutzausrüstung

leichte Kleidung

  1. Feuerwehrschutzanzug (HuPF 2 und 3)
  2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  3. Feuerwehrschutzhandschuhe
  4. Feuerwehrschutzschuhwerk

Ergänzungen für den Löscheinsatz

Hitzeschutzkleidung

Entsprechend der Einsatzlage können weitere Schutzausrüstungen notwendig werden, z.B.:

  1. Feuerwehr-Haltegurt mit Feuerwehrbeil
  2. Gesichtsschutz
  3. Feuerwehrleine mit Feuerwehrleinenbeute
  4. Atemschutzgerät
  5. Warnkleidung
  6. Hitzeschutzkleidung

Die Überbekleidung (HuPF 1 und 4) im Bild oben ist eine besondere Einsatzkleidung, die für den Schutz vor der Wärme bei einem Brand (z.B. im Innenangriff) angedacht ist.

Als weiterer Schutz vor den Gefahren bei einem Brand, werden Atemschutzgeräte eingesetzt. Diese schützen die Feuerwehrangehörigen vor den Brandgasen und Rußpartikeln.

Als Atemschutzgeräteträger ist man besonderen Belastungen ausgesetzt. Bei einem Einsatz unter Atemschutz ist der Flüssigkeitsverlust enorm. Deshalb muss nach jedem Atemschutzeinsatz eine ausreichende Pause zur Erholung und zur Flüssigkeitsaufnahme (am Besten Apfelsaftschorle) gemacht werden.

Anforderungen an die Atemschutzgeräteträger: (Auszug aus der Feuerwehrdienstvorschrift 7; Ausgabe 2002)

Hitzeschutzkleidung und Atemschutzgerät

  • Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
  • Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.
  • Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen für die bei den Feuerwehren anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet.

Hitzeschutzkleidung, die bei extremer Wärmestrahlung (Hitze) von den Feuerwehrangehörigen getragen wird.Schutzkleidung

Ergänzungen für den Hilfeleistungseinsatz
Schnittschutz
Entsprechend der Einsatzlage können weitere Schutzausrüstungen notwendig werden, z.B.:

  1. Feuerwehr-Haltegurt mit Feuerwehrbeil
  2. Gesichtsschutz
  3. Feuerwehrleine mit Feuerwehrleinenbeutel
  • Atemschutzgerät
  • Warnkleidung
  • Schutzbrille
  • Gehörschutz
  • Schnittschutzkleidung (ist beim Einsatz der Motorkettensäge zu tragen)
  •  

    Watthose

    Wathose

    Die Watthose ist für längere Arbeiten im Wasser angedacht. An den Beinen ist die Watthose fest.

     

    Warnkleidung

    Werden Feuerwehrangehörige durch den fließenden Verkehr gefährdet, tragen diese Warnkleidung (z.B. Warnweste oder die Feuerwehrüberjacke).

    Schutzbrille

    Bei besonderen Gefahren für die Augen (z.B. beim Trennschleifen) wird die Schutzbrille verwendet.

    Gesichtsschutz

    Bei Gefahren für das Gesicht und die Augen, beispielsweise durch Splitter und Funken, ist das Klappvisier (Gesichtsschutz am Feuerwehrhelm) zu verwenden.

    Abweichungen können vom jeweiligen Einheitsführer  entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren befohlen werden.