Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in Hessen) zu finden:
§3 (1) 6 Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe den Selbstschutz und die Brandschutzerziehung zu fördern.
§4 (2) 3 Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Brandschutzerziehung zu planen und zu fördern.
§5 (1) 8 Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophen die Brandschutzerziehung und Brandschutzforschung zu fördern.
§18 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe: Die Einwohnerinnen und Einwohner sollen über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.
Pflichten der Eltern
Feuer und das entzünden von Feuer wirkt einen besonderen Reiz auf Kinder aus. Deshalb müssen die Kinder über die Gefahren des Feuers aufgeklärt werden.
Falls es doch zu einem Brand kommen sollte, dass ein Kind verursacht hat, muss entschieden werden wem dieser Schaden angelastet werden kann. Grundsätzlich sind dies die Eltern, da diese
die besten Möglichkeiten haben, dem Kind die notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Es bestehen folgende Pflcihten:
Belehrungspflicht:
- Allgemeine Aufklärung: D.h. die Kinder müssen über die Gefahren und den richtigen Umgang von offenem Feuer (insbesondere über die Verwendung) aufgeklärt werden. Das kann z.B. im Rahmen eines gemeinsamen Grillen oder das Anzünden einer Kerze sein.
- Belehrung: Die Belehrung darf nicht nur ein Mal durchgeführt werden. Eine Belehrung sollte umfassend, eindringlich und wiederholend sein. Eine einfache Ermahnung wie „das darfst du nicht“ ist nicht ausreichend.
- Warnung: Die Kinder sollen auf die Gefahren bei dem Umgang mit Feuer eindringlich hingewisen werden.
Aufsichtspflicht:
- Orientierungspflicht: Eltern müssen sich einen Überblick verschaffen, welchen Tätigkeiten ihre Kinder in der Freizeit nachgehen (z.B. durch nachfragen oder gelegentliche Beobachtung)
- Kontrollpflicht: Der Besitz und der Umgang mit Zündmitteln ist durch die Eltern zu kontrollieren.
- Nachfragpflicht: Falls Eltern einen konkreten Verdacht haben, besteht die Pflicht bei dem Kind nach zu fragen.
- Nachschaupflicht: Es besteht nicht nur eine Nachfragpflicht, sondern in bestimmten Fällen auch eine Nachschaupflicht (z.B. falls sich der Verdacht ergibt, dass die Kinder ein Feuer gelegt haben)
Anleitungspflicht:
- Eigene Verhaltenspflicht: Im häuslichen Bereich haben Eltern dafür sorge zu tragen, dass Kinder nicht in den Besitz von Zündmitteln kommen.
- Verantworlticher Umgang mit Zündmitteln: Der richtige Umgang mit Zündmitteln ist zu schulen.
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