Beim Übungs- und Einsatzdienst können den Feuerwehrangehörigen vielfältige Gefahren begegnen. Sie können:

  • ausrutschen
  • stolpern
  • umknicken
  • abstürzen
  • sich schneiden
  • sich quetschen
  • sich vergiften
  • einen Stromschlag bekommen
  • sich verbrennen
  • sich verätzen
  • von herabfallenden, herumfliegenden, schlagenden Teilen getroffen werden

Auszüge aus der GUV „Feuerwehren“

Beseitigung von Mängeln
Stellt ein Feuerwehrangehöriger fest, dass eine Feuerwehreinrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
Deshalb: Schäden und Mängel sind unverzüglich dem Leiter der Feuerwehr oder dessen Beauftragten zu melden.

Verhalten im Feuerwehrdienst
Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn:

1. die Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes die persönliche Schutzausrüstung und vor den besonderen Gefahren (je nach Einsatzsituation) spezielle persönliche Schutzausrüstung pflichtgemäß tragen:

  • Feuerwehr-Sicherheitsgurte
  • Chemikalienschutzanzug, Hitzeschutzkleidung, Kontaminationsschutzkleidung
  • Atemschutzgerät
  • Augen-, Gesichtsschutz
  • Feuerwehrleine mit Tragbeutel
  • Warnwesten
  • Schwimmwesten
  • Taucherausrüstung
  • Gehörschutzmittel
  • usw.

2. die Anforderungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der Feuerwehrangehörigen angemessen sind.

3. Anordnungen und Maßnahmen am Einsatzort, unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“, den feuerwehrtaktischen Belangen entsprechen.

4. bei Einsätzen mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe die dazu erlassenen arbeits- und beförderungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

5. bei Einsätzen mit Gefährdungen durch radioaktive Stoffe und beim Umgang zu Ausbildungs- und Übungszwecken die Strahlenschutzverordnung und andere ergänzende Vorschriften beachten werden.

6. von sportlichen Übungen mit erhöhten Verletzungsgefahren abgesehen wird.

7. Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- und Absperrmaßnahmen geschützt werden.

Tragbare Feuerwehrgeräte

  • Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen Feuerwehrangehörigen getragen werden, dass diese Feuerwehrangehörigen nicht gefährdet werden.
  • Feuerwehrfahrzeuge am Einsatzort so aufstellen, dass lange Transportwege von tragbaren Feuerwehreinrichtungen vermieden werden
  • Schwere Feuerwehreinrichtung müssen von mindestens so vielen Personen getragen werden, wie Handgriffe vorhanden sind.

Wasserförderung
Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.
Deshalb:

  • Schläuche beim Ausrollen unmittelbar an den Kupplungen festhalten
  • Schlagartige Öffnen oder Schließen von Verteiler und Strahlrohr vermeiden
  • Nur absperrbare Strahlrohre verwenden
  • Schlagende Strahlrohre nicht aufheben
  • Ein B-Strahlrohr mindestens mit drei Personen halten, bzw. bei Verwendung eines Stützkrümmers mindestens mit zwei Personen halten (bei nicht genügend Standsicherheit auch hier mit drei Personen) 
  • Einen Schlauch nicht am Körper befestigen
  • eim Besteigen einer Leiter den Schlauch über der Schulter tragen und Strahlrohr nicht zwischen den Sicherheitsgurt und den Körper stecken.
  • Die Vornahme von Schlauchleitung über tragbare Leitern darf nur bis auf Höhe des 1. OG erfolgen (FWDV 1/1)  Schlauchleitungen dürfen nicht auf tragbaren Leitern verlegt oder an ihnen befestigt werden.

Betrieb von Verbrennungsmotoren
Beim Umgang mit Verbrennungsmotoren werden Gefährdungen hauptsächlich ausgeschlossen, wenn:

  • Abgase unter Verwendung von Abgasschläuchen abgeführt werden
  • Beim Anwerfen die Kurbel so gefasst wird, dass sie bei einem möglichen Rückschlag aus der Hand gleiten kann.

Abseilübungen
Rettungs- und Selbstrettungsübungen mit der Feuerwehrleine dürfen maximal aus Höhen von 8m durchgeführt werde. Dabei ist dem Abzuseilenden oder sich abseilenden Feuerwehrangehörigen eine zweite Feuerwehrleine anzulegen.
Vor Abseilübungen aus den zulässigen Höhen, sind Gewöhnungsübungen aus geringeren Höhen, beginnend bei Geschosshöhe, durchzuführen.

Luftheber
Die Stellteile der Befehlseinrichtungen von Lufthebern sind so aufzustellen, dass die Feuerwehrangehörigen weder durch Tragmittel noch durch Lasten gefährdet werden. Luftheber sind so aufzustellen und zu benutzen, dass spitze oder scharfe Gegenstände sowie thermische Einwirkungen tragende Teile des Gerätes nicht beschädigen.

Hydraulische Rettungsgeräte
Feuerwehrangehörige werden bei Verwendung hydraulisch betätigter Rettungsgeräte durch dabei freigesetzte oder auf andere Gegenstände übertragene Energien normalerweise nicht verletzt, wenn:

  • Gesichtsschutz getragen wird
  • So gearbeitet wird, dass Verletzungen durch das Wegschnellen unter Materialspannung stehender Teile vermieden werden.
  • Bei Übungen keine Schneidversuche an zu starken Materialien durchgeführt werden.
  • Schneidgeräte am zu schneidenden Teil möglichst rechtwinklig angesetzt werden.
  • Nicht eingesetzte Feuerwehrangehörige sich während des Arbeitsvorganges in sicherer Entfernung aufhalten.

Einsatz mit Atemschutzgeräten
Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.
Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich in nicht gefährdetem Bereich aufhalten, sichergestellt ist.
Außerdem ist nur truppweise vorzugehen!
An jeder Einsatzstelle muss für die eingesetzten Atemschutztrupps mindestens ein Sicherheitstrupp zum Einsatz bereit stehen.
Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps wird die Stärke des Sicherheitstrupp erhöht.
Gehen Atemschutztrupps verschiedene Angriffswege in von außen nicht einsehbare Bereiche vor, soll für jeden dieser Angriffswege mindestens ein Sicherheitstrupp zum Einsatz bereit stehen.

Einsturz- und Absturzgefahren
Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.
Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen, durch Brand oder durch sonstige Einwirkungen nicht ausreichen tragfähig sind, sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

Gefährdung durch elektrischen Strom
Es dürfen nur solche ortsveränderlichen elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden, die entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen ausgelegt sind.
Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Sichtprüfungen
Nach jeder Benutzung sind folgende Feuerwehreinrichtungen durch die Feuerwehrangehörigen einer Sichtprüfung auf Abnutzung und Fehlerstellen zu unterziehen:

  • Feuerwehr-Sicherheitsgurte
  • Feuerwehrleinen
  • Sprung-Rettungsgeräte
  • Leitern
  • Ortveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den im §32 UVV Feuerwehren genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des §209 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SBG). Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer UVV zuwiderhandelt. Wer gegen eine UVV zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu rd. 10.226,- Euro belegt werden.

Das manuelle Handhaben von Lasten
Das Heben und Tragen von Lasten von Hand – unvermeidlich im praktischen Feuerwehrdienst – zählt mit zu den Schwerarbeiten, weil der menschliche Körper hierauf nur ungenügend eingerichtet ist. Gerade bei diesen unvermeidlichen Hebe- und Tragearbeiten spielt die richtige Technik eine wesentliche Rolle zur Vermeidung von Überlastungen und Schädigungen der Wirbelsäule. Beim Heben mit flachem Rücken beispielsweise nimmt die Belastung der Bandscheibe um ca. 20% gegenüber einem Heben mit rundem Rücken ab. Einige bildliche Darstellungen sollen ein paar Hinweise geben, damit anfallende Hebe- und Tragearbeiten zukünftig etwas bewusster durchgeführt werden, um Schädigungen vorzubeugen oder sie wenigstens in Grenzen zu halten.

Allgemeine Infos

Die Ausbildung unserer Einsatzkräfte beschränkt sich nicht nur auf unsere Standort-Ausbildung. Sowohl vom Kreisverband Main-Kinzig, als auch vom Land Hessen werden verschiedene Lehrgänge und Seminare angeboten. Während die Lehrgänge und Seminare auf Kreisebene...

Mechanik

Die Mechanik ist ein Zweig der Physik und behandelt die Bewegung und das Gleichgewicht von Körpern unter dem Einfluss von Kräften. Im Feuerwehrdienst wird die Mechanik speziell im Bereich der Technischen Hilfeleistung, beim Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt....

Wasserführende Armaturen

Neben Schläuchen benötigt die Feuerwehr auch noch Armaturen, um Wasser von der Wasserentnahmestelle zur Einsatzstelle zu fördern. Diese Armaturen werden nach ihrer Aufgabe unterteilt in folgende Gruppen:1.    Kupplungen2.    Armaturen zur Wasserentnahme3.    Armaturen...

Tragbare Leitern

Tragbare Leitern Tragbare Leitern sind Leitern, die auf Feuerwehrfahrzeugen mitgeführt, an der Einsatzstelle von der Mannschaft vom Fahrzeug genommen und an die vorgesehene Stelle getragen werden. Anlegeleitern sind standsicher und begehbar aufgestellt, wenn die...

Knoten

SchlingensticheDie Schlingenstiche ziehen sich beim Anziehen der Leine fest um den angeschlagenen Gegenstand, so dass der Gegenstand fest umschnürt wird. Sie sind daher zur Befestigung der Feuerwehrleine an Menschen und Tieren nicht geeignet. Wir kennen: Halbschlag:...

Brennen und Löschen

Nachfolgend einige Erklärungen zum Themenbereich "Brennen und Löschen". Begriff Erklärung Brennen     ist eine mit Flamme und/oder Glut selbständig ablaufende exotherme (=es wird Wärme freigesetzt) Reaktion zwischen einem brennbaren Stoff und Sauerstoff oder Luft....

Tragbare Feuerlöscher

Ein tragbarer Feuerlöscher ist ein Feuerlöschgerät das getragen und von Hand bedient werden kann, das im betriebsbereiten Zustand maximal 20 kg wiegen darf, mit dem Löschmittel durch Innendruck ausgestoßen und auf einen Brandherd gerichtet werden kann. Die tragbaren...